Irodánk címe: 5900 Orosháza, Dénes Tanító u. 68.

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Allgemeine vertragsbedingungen

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

 

Das gegenwärtige Dokument enthält die sich auf die Benutzung des über die von Marek Wojtczak, Einzelunternehmer (5900 Orosháza, Dénes tanító Str. 68. Steuernummer: 67295124 – 1 – 24), als Vermittler (im Weiteren: Vermittler) betriebene Webseite http://www.kulfoldiallasok.eu erreichbaren „Anforderungsprofil-Bestellung des Personals” beziehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Weiteren: AVB) durch den ausländischen Arbeitgeber (im Weiteren: Auftraggeber).

  1. Vermittler 

Name: Marek Wojtczak – Einzelunternehmer 
Sitz: 5900 Orosháza, Dénes tanító Str. 68.
Erfassungsnummer: 500120066

UID-Nummer: HU67295124

Kontoführende Bank: OTP Bank Nyrt. Filiale Orosháza

Kontonummer: HU36 1176 3330 2928 9884 0000 0000

E-Mail-Adresse:  kontakt@wojtczakworks.hu
Telefonnummer: +36 70 639 0046

In den gegenwärtigen Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet sich der Vermittler, den Erwartungen des Auftraggebers entsprechendes Personal zu vermitteln. Der Auftraggeber bezahlt dem Vermittler dafür eine Vermittlungsgebühr. Der Auftraggeber bezahlt die Vermittlungsgebühr in zwei gleichen Teilen. Der erste Teil der Vermittlungsgebühr nach Ablauf der 14 Tage Probezeit entgegen einer Rechnung fällig wird, der zweite Teil der Vermittlungsgebühr nach Ablauf der 35 Tage (5 Wochen), entgegen einer Rechnung fällig wird. Wenn der vermittelte Mitarbeiter die 14 Tage Probezeit abgearbeitet hat oder 14 Tage angemeldet ist, wird der erste Teil der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig. Wenn der Mitarbeiter 35 Tage abgearbeitet hat oder 35 Tage angemeldet ist, wird der zweite Teil der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig.

Aufträge können die Auftraggeber entweder durch der Webseite des Vermittlers, oder in E-Mail abgeben. Die Aufträge, was die Auftraggeber in E-Mail abgegeben haben, sind gleichwertig mit den Aufträgen, was die Auftraggeber durch der Webseite vom Vermittler (http://kulfoldiallasok.eu/anforderungsprofil/) abgeben. In diesem Fall ist die Allgemeine Vertragsbedingungen automatisch akzeptiert worden. Die Allgemeine Vertragsbedingungen sind öffentlich auf der Webseite des Vermittlers und jederzeit erreichbar.

Vermittlungskosten ab 01. 05. 2022

Küche:

  • Küchenchef, Sous Chef – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Koch, Chef de Partie, Alleinkoch, Beikoch, Jungkoch – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)
  • Allrounder/in (Zimmer & Küche) – 500 Euro/Person (2mal 250 Euro)
  • Küchenhilfe mit Kochkenntnisse – 500 Euro/Person (2mal 250 Euro)
  • Küchenhilfe ohne Fachkenntnisse, Abwäscher – 400 Euro/person (2mal 200 Euro)

Service:

  • Chef de Service, Oberkellner, Restaurantleiter – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Kellner/in ohne/mit Inkasso, Chef de Rang, Commis de Rang, Servicemitarbeiter/in, Restaurantfachmann/frau – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)
  • Allrounder/in (Service & Zimmer) – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)
  • Allrounder/in (Service & Küche) – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)
  • Frühstückskellner/in, Schankhilfe, Speisenträger: 500 Euro/Person (2mal 250 Euro)

Housekeeping:

  • Hausdame, Gouvernante – 700 Euro/Person (2mal 350 Euro)
  • Allrounder/in (Zimmer & Küche) – 500 Euro/Person (2mal 250 Euro)
  • Zimmerbursch/mädchen – 400 Euro/Person (2mal 200 Euro)

Rezeption:

  • Front Office Manager, Rezeptionsleiter – 700 Euro/Person (2mal 350 Euro)
  • Allrounder/in (Rezeption & Service) – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)
  • Rezeptionist/in – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)

Sonstiges:

  • Hausmeister, Mann für Alles – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)
  • Masseur/in – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)
  • Bäcker/in – 400 Euro/Person (2mal 200 Euro)
  • Kosmetikerin, Friseurin – 400 Euro/Person (2mal 200 Euro)

Die oben bestimmte Vermittlungsgebühr nehmen beide Partner übereinstimmend an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gebühr gegen eine von dem Vermittler ausgestellte Rechnung innerhalb von 8 Kalendertagen nach deren Erhalt auf das genannte Konto des Vermittlers zu überweisen.

Wenn der Vermittler die Überweisung des ersten Teilbetrags nicht innerhalb von 15 Tagen erhält, wird die gesamte Vermittlungsgebühr zugleich fällig.

Der Vermittler verpflichtet sich, dass er gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme oder der Anmeldung der vermittelten Person für 14 Tage eine Garantie für die von ihm vermittelte Arbeitskraft übernimmt. Dieser Zeitraum entspricht in dem österreichischen Gastgewerbe als Probezeit. Die Partner nehmen einstimmend an, dass der erste Teil der Vermittlungsgebühr nach Ablauf der 14 Tage entgegen einer Rechnung fällig wird, der zweite Teil der Vermittlungsgebühr nach Ablauf der 35 Tage (5 Wochen) entgegen einer Rechnung fällig wird. Wenn der vermittelte Mitarbeiter die 14 Tage Probezeit abgearbeitet hat oder 14 Tage angemeldet ist, wird der erste Teil der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig. Wenn der Mitarbeiter 35 Tage abgearbeitet hat oder 35 Tage angemeldet ist, wird der zweite Teil der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig. Wenn der vermittelte Mitarbeiter auf dem 35. Tag unter Kündigung steht, aber er hat noch weitere Tage aus der Kündigungsfrist, ist die zweite Teil der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig.

Wenn die Beschäftigung der vermittelten Mitarbeiter wegen Saisonende früher als 35 Tage beendet, der Vermittler ist berechtigt, am letzten Arbeitstag der Arbeitnehmer den zweiten Teil der Vermittlungsgebühr zu verrechnen.

Mit der Annahme der gegenwärtigen Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Auftraggeber während der 14tägigen Probezeit und/oder während der 35tägigen Toleranzperiode berechtigt, die vermittelte Arbeitskraft zu entlassen, wenn sie nicht den Erwartungen entspricht, das muss dem Vermittler schriftlich, auf elektronischem Wege mit einer entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.  Wenn der Auftraggeber den Vermittler über die Kündigung der vermittelten Personen oder über die Behebung der vermittelten Mitarbeiter während der 14tägigen Probezeit und/oder während der 35tägigen Toleranzperiode nicht zurecht informiert, wird der erste und/oder der zweite Teilbetrag der Vermittlungsgebühr für den Auftraggeber verrechnet. Der Vermittler akzeptiert nach der Zusendung der ersten und/oder der zweiten Rechnung keine Reklamationen bzw. Beschwerden!

Wenn die Auftraggeber sich die vermittelte Arbeitskräfte entweder nach der Organisation der Vermittler nicht gleich beschäftigt – die Beschäftigung ist gescheitert, oder während der 14tägigen Probezeit und/oder während der 35tägigen Toleranzperiode entlassen, aber später – innerhalb eines Jahres – sie trotzdem wieder beschäftigen, müssen die Auftraggeber den Vermittler darüber informieren und die Vermittlungsgebühr mit den oben genannten Bedingungen bezahlen.

Wenn der Auftraggeber es beansprucht, so ersetzt der Vermittler die von ihm vermittelte und entlassene Arbeitskraft. Diese Pflicht muss der Auftraggeber schriftlich, auf elektronischem Wege mitteilen.

Mit der Annahme der gegenwärtigen Allgemeinen Vertragsbedingungen nehmen die Partner zur Kenntnis, dass

  • der Auftraggeber die Vermittlungsgebühr nicht auf die vermittelte Arbeitskraft übertragen kann, jene zahlt der Auftraggeber ausschließlich dem Vermittler.
  • der Vermittler für die von der vermittelten Arbeitskraft verursachten Schäden nicht verantwortlich ist, jene kann der Auftraggeber ausschließlich der vermittelten Person gegenüber geltend machen.
  • der Vermittler für die von der vermittelten Arbeitskraft getroffene Entscheidungen – z.B. fristlose Kündigung durch der Arbeitnehmer –  oder begangenen Tätigkeiten – z.B. Alkoholkonsum, Angriff – nicht verantwortlich ist. Wenn so was mit dem vermittelten Arbeitskraft passiert, aber die oben bestimmte Perioden – 14 oder 35 Tage – sind abgelaufen, die Vermittlungsgebühr wird unbedingt fällig.
  • der Vermittler für die unwahren Angaben der vermittelten Person auf ihrem Meldeblatt nicht verantwortlich ist, deren Echtheit muss der Auftraggeber in jedem Fall selbst überprüfen.

Die gegenwärtigen Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten als ein auf elektronischem Wege abgeschlossener Vertrag, der gleichwertig mit der persönlich unterzeichneten Vereinbarung ist.