ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Das aktuelle Dokument enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die „Personalanforderungsprofil” auf der Website http://www.kulfoldiallasok.eu, die von Elvira Wojtczak, einer Einzelunternehmerin (Dénes tanító utca 68, 5900 Orosháza, Steuernummer: 68209340 – 1 – 24) betrieben wird und vom ausländischen Arbeitgeber (im Folgenden: Auftraggeber) akzeptiert wurden. Die Bestimmungen gelten ab dem 01. JUNI 2024.

Vermittler

Name: Elvira Wojtczak – Einzelunternehmer

Firmensitz: Dénes tanító utca 68, 5900 Orosháza

Registrierungsnummer: 51403164

UID: HU68209340

Bank: OTP Bank Nyrt. Orosháza

IBAN: HU62117330412315647000000000

BIC/SWIFT Code: OTPVHUHB

E-Mail-Adresse: kontakt@wojtczakworks.hu

Telefonnummer: +36/70 639-0046

Gemäß den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich der Vermittler, dem Auftraggeber geeignetes Personal gemäß den Erwartungen zu vermitteln. Der Auftraggeber zahlt daher eine Vermittlungsgebühr an den Vermittler. Die Vermittlungsgebühr des Vermittlers wird in zwei gleichen Raten vom Auftraggeber gezahlt. Die erste Rate ist nach Ablauf der 10-tägigen Probezeit fällig, die zweite Rate ist nach Ablauf der 30-tägigen Frist fällig. Sobald der vermittelte Mitarbeiter die 10-tägige Probezeit abgeschlossen hat oder 10 Tage in einem gemeldeten Beschäftigungsverhältnis verbracht hat, ist die erste Rate der Vermittlungsgebühr fällig. Sobald der Mitarbeiter 30 Tage absolviert hat oder 30 Tage in einem gemeldeten Beschäftigungsverhältnis verbracht hat, ist die zweite Rate der Vermittlungsgebühr fällig. Der Vermittler berechnet immer die 10-tägige Probezeit und die 30-tägige Toleranzfrist ab dem Anreisetag des vermittelten Mitarbeiters am Arbeitsplatz.

Auftraggeber können Aufträge entweder auf der Website des Vermittlers oder per E-Mail erteilen. Aufträge, die von Kunden per E-Mail erteilt wurden, gelten als gleichwertig mit denen, die Kunden auf der Website des Vermittlers (http://kulfoldiallasok.eu/anforderungsprofil/) erteilt haben. In diesem Fall werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen automatisch akzeptiert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website des Vermittlers öffentlich zugänglich und jederzeit abrufbar.

Vermittlungskosten ab 01. 10. 2024

Küche:

  • Küchenchef, Sous Chef – 1000 Euro/Person (2mal 500 Euro)
  • Koch in allen Posten, Chef de Partie, Alleinkoch – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Beikoch, Jungkoch, Küchenhilfe mit Kochkenntnisse, Allrounder/in (Zimmer & Küche) – 700 Euro/Person (2mal 350 Euro)
  • Küchenhilfe ohne Fachkenntnisse, Abwäscher – 600 Euro/person (2mal 300 Euro)

Service:

  • Chef de Service, Oberkellner, Restaurantleiter – 1000 Euro/Person (2mal 500 Euro)
  • Kellner/in ohne/mit Inkasso, Chef de Rang, Commis de Rang, Servicemitarbeiter/in, Restaurantfachmann/frau – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Allrounder/in (Service & Zimmer) – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Allrounder/in (Service & Küche) – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Frühstückskellner/in, Schankhilfe, Speisenträger: 700 Euro/Person (2mal 350 Euro)

Housekeeping:

  • Hausdame, Gouvernante – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Allrounder/in (Zimmer & Küche) – 700 Euro/Person (2mal 350 Euro)
  • Zimmerbursch/mädchen – 600 Euro/Person (2mal 300 Euro)

Rezeption:

  • Front Office Manager, Rezeptionsleiter – 1000 Euro/Person (2mal 500 Euro)
  • Allrounder/in (Rezeption & Service) – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Rezeptionist/in – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)

Sonstiges:

  • Hausmeister, Mann für Alles – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Masseur/in – 800 Euro/Person (2mal 400 Euro)
  • Bäcker/in – 500 Euro/Person (2mal 250 Euro)
  • Kosmetikerin, Friseurin – 500 Euro/Person (2mal 250 Euro)

 

Beide Parteien akzeptieren die oben genannte Vermittlungsgebühr einvernehmlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gebühr innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung des Vermittlers auf das angegebene Bankkonto des Vermittlers zu überweisen. Wenn der Vermittler die erste Rate nicht innerhalb von 10 Tagen erhält, wird die gesamte Vermittlungsgebühr sofort fällig.

Im Falle der Nichtzahlung der Vermittlungsgebühr leitet der Vermittler über einen Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung ein, wobei die gesamten Kosten dem Auftraggeber auferlegt werden.

Der Vermittler garantiert dem vermittelten Personal eine Garantiezeit von 10 Tagen ab dem ersten Anreisetag. Diese Zeit wird vom Vermittler als Probezeit bezeichnet. Die Parteien sind sich einig, dass die erste Rate der Vermittlungsgebühr nach Ablauf der 10-tägigen Probezeit auf Rechnung fällig wird und die zweite Rate nach Ablauf der 30-tägigen Frist auf Rechnung fällig wird. Sobald der vermittelte Mitarbeiter die 10-tägige Probezeit abgeschlossen hat oder 10 Tage in einem gemeldeten Beschäftigungsverhältnis verbracht hat, ist die erste Rate der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig. Sobald der Mitarbeiter 30 Tage absolviert hat oder 30 Tage in einem gemeldeten Beschäftigungsverhältnis verbracht hat, ist die zweite Rate der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig. Wenn der vermittelte Mitarbeiter vor dem 30. Tag kündigt, aber noch zusätzliche Tage in der Kündigungsfrist hat, wird die zweite Rate der Vermittlungsgebühr unbedingt fällig.

Wenn die Beschäftigung der vermittelten Mitarbeiter am Ende der Winter- oder Sommersaison früher endet als die 30-tägige Toleranzfrist, hat der Vermittler das Recht, am letzten Arbeitstag die zweite Rate der Vermittlungsgebühr in Rechnung zu stellen.

Durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber berechtigt, das vermittelte Personal während der 10-tägigen Probezeit und/oder der 30-tägigen Toleranzfrist zu entlassen, wenn es den Erwartungen nicht entspricht. Der Vermittler ist schriftlich, elektronisch und mit angemessener Begründung darüber zu informieren. Wenn der Auftraggeber den Vermittler nicht über Kündigungen des vermittelten Personals oder über Entlassungen während der 10-tägigen Probezeit und/oder der 30-tägigen Toleranzfrist informiert, werden die erste und/oder die zweite Rate der Vermittlungsgebühr dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vermittlungsgebühr zu zahlen. Nach dem Versand der ersten und/oder zweiten Rechnung akzeptiert der Vermittler keine Reklamationen oder Beschwerden mehr.

Wenn der Auftraggeber nach Vermittlung durch den Vermittler das vermittelte Personal nicht sofort beschäftigt – sei es, dass die Beschäftigung fehlschlägt oder dass das Personal während der 10-tägigen Probezeit und/oder der 30-tägigen Toleranzfrist entlassen wird und später innerhalb eines Jahres erneut beschäftigt wird -, muss er den Vermittler darüber informieren und die Vermittlungsgebühr unter den oben genannten Bedingungen zahlen.

Sollte der Auftraggeber den vermittelten Arbeitnehmer in einer höheren und verantwortungsvolleren Position beschäftigen, als in der Bestellung vereinbart (z.B. Bestellung eines Kochs – Beschäftigung als Küchenchef oder Sous Chef, Bestellung eines Servicemitarbeiters – Beschäftigung als Oberkellner oder Restaurantleiter), ist der Vermittler berechtigt, eine höhere Vermittlungsgebühr in Rechnung zu stellen, die vom Auftraggeber zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der vermittelte Arbeitnehmer als einziger Fachkraft auf dem betreffenden Gebiet tätig ist (z.B. wenn der vermittelte Koch der einzige Fachmann in der Küche ist – er übernimmt eindeutig die Führungsrolle und trägt die Verantwortung). Der Vermittler ist berechtigt, die höhere Gebühr oder die Differenz auch nachträglich in Rechnung zu stellen, sobald ihm Informationen über die tatsächliche Beschäftigung und Position des vermittelten Arbeitnehmers vorliegen.

Sollte der Arbeitnehmer ordnungsgemäß an den Arbeitsplatz anreisen und dort eintreffen, jedoch vom Arbeitgeber nicht benötigt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Hälfte der ersten Rate der Vermittlungsgebühr als Entschädigung an den Vermittler zu zahlen.

Wenn der Auftraggeber dies verlangt, muss der Vermittler das vermittelte und entlassene Personal ersetzen. Der Auftraggeber muss den Vermittler schriftlich und elektronisch darüber informieren.

Durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen die Parteien an, dass

Der Auftraggeber kann die Vermittlungsgebühr nicht auf das vermittelte Personal übertragen, sondern muss sie ausschließlich selbst zahlen.

Der Vermittler ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch das vermittelte Personal verursacht werden, sondern nur der vermittelte Person gegenüber durchsetzbar.

Der Vermittler ist nicht für Entscheidungen verantwortlich, die das vermittelte Personal trifft – z.B. sofortige Kündigung durch den Mitarbeiter – oder für Aktivitäten – z.B. Alkoholkonsum, körperliche Angriffe.

Der Vermittler ist nicht verantwortlich für falsche Angaben im Lebenslauf, im Motivationsschreiben oder in den Anmeldeinformationen des vermittelten Personals; die Richtigkeit dieser Angaben muss der Auftraggeber in jedem Fall selbst überprüfen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als elektronisch abgeschlossener Vertrag, der einem persönlich unterzeichneten Vertrag gleichwertig ist. Bei Streitigkeiten legen die Parteien ihre Differenzen vor dem Gericht in Gyula bei.